Kein Verbot für die Versicherungsbranche
Da der Versicherungsbereich nicht unter „körpernahe Dienstleistungen“ fällt, besteht kein Verbot zur Ausübung (siehe Link & Link).
Die Ausübung ist unter diesen Kriterien zulässig:
- Die Dienstleistung ist „tunlichst“ online auszuführen.
- Ist obiges nicht möglich, dann ist auch die Dienstleistung beim Kunden zulässig.
- Es gelten die Abstandsregeln und das verpflichtende Tragen eines (eng anliegenden) Mund-Nasen-Schutzes.
Ebenso sind Zulassungsstellen nicht von der Schließungen betroffen
Der VVO berichtet, dass auch die Zulassungsstellen weiterhin geöffnet halten.